Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern

Private Auftraggeber · Blancke & Trumpa Sanitär-Heizung-GmbH

Stand: 01.06.2026


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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Werk- und Werklieferungsverträge sowie für sonstige Leistungen, die die Blancke & Trumpa Sanitär-Heizung-GmbH (nachfolgend „Unternehmer“) gegenüber Verbrauchern erbringt. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Die AGB gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen Sanitär, Heizung, Klima, Wärmepumpentechnik, Bäderbau, Wartung, Reparatur und Notdienst. Soweit ausdrücklich beauftragt, erbringt der Unternehmer auch Leistungen aus dem Bereich Elektroinstallation einschließlich Zählerplatzbau und Zählersetzung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung; eine Verpflichtung zur Ausführung von Leistungen, die im Angebot nicht aufgeführt sind, besteht nicht.

Der Unternehmer bietet darüber hinaus Komplettleistungen aus einer Hand an (insbesondere Badsanierung, Heizungssanierung mit Wärmeerzeugertausch, energetische Modernisierungen). Soweit der Auftrag Leistungen umfasst, die nicht zum eigenen Gewerk des Unternehmers gehören (insbesondere Fliesen-, Maler-, Trockenbau-, Estrich-, Maurer-, Putz-, Bodenleger- oder Abbrucharbeiten), erbringt der Unternehmer diese durch fachkundige Nachunternehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (siehe Klausel XI).

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verbrauchers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Unternehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschließlich Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Gibt der Verbraucher die Unterlagen schuldhaft nicht heraus, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften; die gesetzliche Beweislast bleibt unberührt. Die Erstellung detaillierter Planungs- und Berechnungsleistungen (z. B. Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich, Förderantragsunterlagen) kann gesondert vergütungspflichtig sein, sofern dies vorab vereinbart wurde.

III. Preise und Notdienst-Zuschläge

  1. Für vom Unternehmer angeordnete Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden ortsübliche Zuschläge berechnet, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die erhöhten Stundensätze spätestens vor Beginn der entsprechenden Arbeiten in Textform (z. B. E-Mail, SMS, WhatsApp) mitgeteilt hat.
  2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  3. Reguläre Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 6:30 bis 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten gelten folgende Zuschläge auf den vereinbarten oder vor Beginn mitgeteilten regulären Stundensatz:
    • a) Montag bis Freitag 18:00 bis 22:00 Uhr sowie Samstag 6:30 bis 18:00 Uhr: Zuschlag 50 %.
    • b) Montag bis Samstag 22:00 bis 6:30 Uhr sowie Sonntag ganztägig: Zuschlag 100 %.
    • c) An gesetzlichen Feiertagen: Zuschlag 150 %.

    Zusätzlich wird eine Anfahrtspauschale berechnet. Die konkrete Höhe des regulären Stundensatzes und der Anfahrtspauschale wird dem Verbraucher vor Beginn der Arbeiten in Textform mitgeteilt; erfolgt diese Mitteilung nicht, gelten die regulären Sätze ohne Zuschlag.

  4. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
  2. Der Unternehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Werkleistung Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen gemäß § 632a BGB zu verlangen.
  3. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme bei Werkvertrag

  1. Die fertiggestellte Werkleistung ist abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 BGB). Eine förmliche Abnahme mit Abnahmeprotokoll wird empfohlen.
  2. Ist bei technischen Anlagen lediglich eine abschließende Feinjustierung oder Einregulierung offen (z. B. hydraulischer Abgleich nach Aufheizphase, Reglereinstellung), kann eine Abnahme unter Vorbehalt dieser Restleistung erfolgen. Der Verbraucher kann den auf die offene Restleistung entfallenden angemessenen Teil der Vergütung bis zu deren vollständiger Erbringung zurückbehalten. Mit Erbringung der Restleistung gilt diese als abgenommen, sofern der Verbraucher nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung in Textform widerspricht; der Unternehmer weist den Verbraucher mit der Mitteilung der Fertigstellung ausdrücklich auf die Wirkung der unterlassenen Erklärung hin (§ 640 Abs. 2 BGB).
  3. Bei vorzeitiger Inbetriebnahme (z. B. Baustellenheizung) bleibt § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB unberührt.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Unternehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur:

  • a) im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
  • b) bei Vorliegen von Mängeln, die der Unternehmer arglistig verschwiegen hat;
  • c) im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
  • d) im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • e) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen ohne ausdrückliche Übernahme durch den Unternehmer nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
  2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
    • a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten), oder
    • b) in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Hierunter fällt insbesondere der Neueinbau einer Heizungsanlage oder Wärmepumpe sowie der Einbau einer kompletten Sanitärinstallation.
  3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben (z. B. Austausch einer Mischbatterie, Reparatur eines Heizkörperventils, Behebung einer Verstopfung).
  4. Die Verkürzung der Verjährung nach Absatz 3 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für arglistig verschwiegene Mängel, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen, Anoden, Filtern, Verschleißteilen) entstanden sind.
  6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
    • a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
    • b) liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder
    • c) liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert,

    hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

  • a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  • b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher in Textform nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Der Unternehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten, nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag vor. Bei festem Einbau (§§ 946 ff. BGB) entfällt der Eigentumsvorbehalt; dies gilt insbesondere für eingebaute Heizungs-, Sanitär- und Klimakomponenten.

X. Mitwirkungspflichten des Verbrauchers

  1. Der Verbraucher hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstelle frei zugänglich ist und sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ausreichende Beleuchtung, Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung sowie ein für die Arbeiten geräumter Raum.
  2. Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des Verbrauchers. Zusätzlich erforderliche Anfahrten werden gesondert berechnet.
  3. Der Verbraucher informiert den Unternehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über bekannte, im Gewerk relevante Besonderheiten des Objektes (z. B. Asbest-Verdacht, Bleirohre, Denkmalschutz, abweichende Vorinstallationen).
  4. Soweit der Unternehmer einzelne Teilleistungen (z. B. Zählerplatzbau, Zählersetzung, Anschlussarbeiten beim Netzbetreiber, Erd-, Trockenbau- oder Malerarbeiten) ausdrücklich nicht in den Auftragsumfang aufgenommen hat, hat der Verbraucher diese Leistungen rechtzeitig durch einen von ihm beauftragten Fachbetrieb erbringen zu lassen. Verzögerungen oder Mehraufwendungen aus fehlender, verspäteter oder mangelhafter Fremdleistung gehen nicht zu Lasten des Unternehmers.

XI. Einsatz von Nachunternehmern bei Komplettleistungen

  1. Der Unternehmer ist berechtigt, einzelne Teilleistungen – insbesondere gewerkefremde Arbeiten wie Fliesen-, Maler-, Trockenbau-, Estrich-, Maurer-, Putz-, Bodenleger- oder Abbrucharbeiten – durch von ihm sorgfältig ausgewählte, fachkundige Nachunternehmer ausführen zu lassen. Der Unternehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Verbrauchers und haftet für die Werkleistung des Nachunternehmers wie für eigene Leistungen. Der Unternehmer teilt dem Verbraucher vor Ausführungsbeginn mit, welche Teilleistungen durch Nachunternehmer erbracht werden.
  2. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Nachunternehmer kommt nicht zustande. Zahlungen sind ausschließlich an den Unternehmer zu leisten; eine schuldbefreiende Zahlung direkt an den Nachunternehmer ist ausgeschlossen.
  3. Mängelansprüche, insbesondere Nacherfüllungsverlangen, sind ausschließlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Der Unternehmer organisiert die Mängelbeseitigung – soweit zweckmäßig – durch den ursprünglich eingesetzten Nachunternehmer oder einen anderen geeigneten Fachbetrieb.
  4. Die Schnittstellen zwischen den Gewerken (z. B. Übergang Rohinstallation auf Fliesenleger, Wand- und Bodenanschlüsse, Installation auf Trockenbau, Setzen sanitärer Objekte nach Verfliesung) werden durch den Unternehmer koordiniert. Die für gewerkeübergreifendes Arbeiten erforderlichen Toleranzen (insbesondere DIN 18202 für Ebenheits- und Winkelabweichungen, VOB/C – ATV DIN 18352 für Fliesenarbeiten, ATV DIN 18380 für Heizungs- und Sanitäranlagen) gelten als vereinbart, soweit nicht ausdrücklich erhöhte Anforderungen in Textform vereinbart sind.
  5. Optische Eigenschaften von Naturprodukten und gebrannten Produkten (z. B. Farb-, Maß- und Strukturabweichungen bei Fliesen, Natursteinen, Holzböden) stellen keinen Mangel dar, soweit sie produktionsbedingt üblich, nur unerheblich und mit den bemusterten Vorlagen vereinbar sind. Verlegemuster, Fugenfarben und Schnittbilder sind vor Ausführung im Aufmaß bzw. in der Bemusterung verbindlich festzulegen.
  6. Beauftragt der Verbraucher einzelne Gewerke selbst bei Dritten (z. B. Fliesen-, Maler-, Trockenbau- oder Bodenlegerarbeiten), hat er den Unternehmer hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. Der Unternehmer übernimmt in diesem Fall keine Bauleitungs-, Koordinations- oder Gewährleistungsfunktion für die vom Verbraucher selbst beauftragten Gewerke. Mehraufwendungen aus Koordinations- oder Schnittstellenproblemen, die ihre Ursache in vom Verbraucher direkt beauftragten Fremdgewerken haben, gehen zu Lasten des Verbrauchers.

XII. Hinweis zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) und zur Förderung

  1. Der Unternehmer erbringt seine Leistungen nach dem aktuellen Stand des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie der einschlägigen technischen Regelwerke (z. B. DIN, DVGW, VDE, TRGI). Bei Einbau, Austausch oder Modernisierung von Heizungsanlagen weist der Unternehmer den Verbraucher auf die nach dem GEG vorgesehene Beratung zu den möglichen Auswirkungen der Heizungswahl (insbesondere Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien) hin und dokumentiert diese, soweit gesetzlich vorgesehen.
  2. Aussagen zu Förderfähigkeit, Förderhöhen und Förderbedingungen (z. B. BAFA, KfW) beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Angebotserstellung und sind unverbindlich. Eine verbindliche Förderzusage erteilt allein die zuständige Bewilligungsbehörde. Der Unternehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine beantragte Förderung tatsächlich gewährt oder ausgezahlt wird, sofern er die Förderfähigkeit nicht ausdrücklich und schriftlich garantiert hat.

XIII. Datenschutz

Der Unternehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Verbrauchers ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Im Rahmen eingesetzter Nachunternehmer (Klausel XI) werden personenbezogene Daten des Verbrauchers (insbesondere Name, Objektanschrift, Kontaktdaten) ausschließlich zur Auftragsabwicklung an den jeweiligen Nachunternehmer weitergegeben. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung des Unternehmers.

XIV. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG).

XV. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Pflichtangaben zum Unternehmer (Impressum gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz – DDG) sind unter https://www.blancke-trumpa.de/impressum/ abrufbar.

Widerrufsbelehrung für Werkverträge

bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz

Soweit der Werkvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (z. B. bei Ihnen zu Hause oder auf der Baustelle) oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, E-Mail) geschlossen wurde, steht Ihnen als Verbraucher das nachfolgende Widerrufsrecht zu:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Blancke & Trumpa Sanitär-Heizung-GmbH
Mittelstraße 5, 39343 Hohe Börde OT Groß Santersleben
Tel.: (039206) 5522-0 · Fax: (039206) 5522-20
E-Mail: info@blancke-trumpa.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachstehend abgedruckte und auf unserer Internetseite zum Download bereitgestellte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Wichtiger Hinweis zum Wertersatz: Eine Pflicht zum Wertersatz für vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistungen besteht nur, wenn Sie als Verbraucher vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich verlangt haben, dass der Unternehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier, E-Mail) übermittelt wurde. Ohne dieses ausdrückliche Verlangen in Textform beginnt der Unternehmer mit der Ausführung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie das nachstehend abgedruckte Muster-Widerrufsformular verwenden. Für den Versand per Post empfehlen wir Ihnen die druckfertige PDF-Vorlage:

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Druckbare Vorlage zum Ausfüllen, Unterschreiben und per Post oder Fax zurücksenden · 1 Seite · ca. 850 KB

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Alternativ können Sie das Formular auch direkt aus dem nachstehenden Text kopieren oder formlos per E-Mail an info@blancke-trumpa.de widerrufen.

An: Blancke & Trumpa Sanitär-Heizung-GmbH
Mittelstraße 5, 39343 Hohe Börde OT Groß Santersleben
Fax: (039206) 5522-20
E-Mail: info@blancke-trumpa.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen
Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

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Bestellt am (*) / erhalten am (*): _____________________________

Name des/der Verbraucher(s): __________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):

_________________________________________________________________

Datum: _______________________

(*) Unzutreffendes streichen.