Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Unternehmern

Gewerbliche Auftraggeber · Blancke & Trumpa Sanitär-Heizung-GmbH

Stand: 01.06.2026


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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Werk- und Werklieferungsverträge sowie für sonstige Leistungen, die die Blancke & Trumpa Sanitär-Heizung-GmbH (nachfolgend „Unternehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erbringt. Die AGB gelten für sämtliche eigenen Gewerke des Unternehmers, insbesondere Sanitär, Heizung, Klima, Wärmepumpentechnik, Bäderbau, Wartung, Reparatur und Notdienst. Soweit ausdrücklich beauftragt, erbringt der Unternehmer auch Leistungen aus dem Bereich Elektroinstallation einschließlich Zählerplatzbau und Zählersetzung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung; eine Verpflichtung zur Ausführung von Leistungen, die im Angebot nicht aufgeführt sind, besteht nicht.

Der Unternehmer bietet darüber hinaus Komplettleistungen aus einer Hand an (z. B. Badsanierung, Heizungssanierung mit Wärmeerzeugertausch, energetische Modernisierungen). Gewerkefremde Leistungen (insbesondere Fliesen-, Maler-, Trockenbau-, Estrich-, Maurer-, Putz-, Bodenleger- oder Abbrucharbeiten) werden durch fachkundige Nachunternehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Unternehmers erbracht (siehe Klausel X).

I. Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Unternehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch beispielsweise dann, wenn der Unternehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

II. Vertragsgrundlage / VOB

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig diese AGB. Soweit die Geltung der VOB/B ausdrücklich vereinbart ist, geht diese den nachstehenden Bestimmungen vor; im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB-Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB).

2. Bei Vereinbarung der VOB/B gilt die VOB/B als Ganzes; auf den Wortlaut ist der Auftraggeber rechtzeitig vor Vertragsschluss hinzuweisen oder ihm zugänglich zu machen.

III. Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen

1. Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung des Unternehmers in Textform oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande.

2. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers bleiben dessen Eigentum und Urheberrecht und dürfen ohne seine ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt, geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG bleibt unberührt; in den Anwendungsfällen des § 13b UStG (insbesondere bei Bauleistungen an bauleistende Unternehmer) wird die Rechnung netto ausgestellt.

2. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Skontovereinbarung setzt der Skontoabzug die vollständige Bezahlung der aus dem jeweiligen Vertrag fälligen Rechnungen voraus.

3. Der Unternehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teilleistungen zu verlangen. Bei größeren Aufträgen (Auftragswert über 10.000 EUR netto) ist der Unternehmer berechtigt, eine angemessene Anzahlung von bis zu 30 % zur Deckung von Material-, Bestell- und Vorhaltekosten nach Auftragserteilung zu verlangen.

4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

5. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

V. Ausführungsfristen und Behinderung

1. Ausführungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Voraussetzungen geklärt sind, erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers vorliegen, vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind und sämtliche behördlichen Genehmigungen vorliegen.

2. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderungen sowie bei Ereignissen höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen) verlängern sich Fristen angemessen, soweit diese Umstände vom Unternehmer nicht zu vertreten sind und nicht in seinen Risikobereich (Beschaffungsrisiko) fallen.

3. Der Unternehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

VI. Abnahme

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Werkleistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen.

2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

3. Mit der Abnahme oder Inbetriebnahme des Werkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

VII. Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit § 377 HGB Anwendung findet (beidseitiges Handelsgeschäft), sind offensichtliche Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Für werkvertragliche Mängelansprüche bei Arbeiten an einem Bauwerk gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine Verkürzung auf vier Jahre tritt nur ein, wenn die VOB/B als Ganzes wirksam vereinbart ist (§ 13 Abs. 4 VOB/B).

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, ein Jahr ab Abnahme.

4. Die Verkürzung der Verjährungsfristen nach Absatz 3 gilt nicht

  • a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
  • c) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
  • e) bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

5. Zur Nacherfüllung ist dem Unternehmer eine angemessene Frist zu setzen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) steht dem Unternehmer zu.

VIII. Haftung

1. Der Unternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer – außer in den Fällen des Absatzes 1 – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich aus den vorstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die Haftung nach Absatz 1, insbesondere für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt in jedem Fall unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung tritt dieser bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) an den Unternehmer ab.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich zu informieren.

4. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Unternehmer eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Unternehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

X. Einsatz von Nachunternehmern

1. Der Unternehmer ist berechtigt, einzelne Teilleistungen – insbesondere gewerkefremde Arbeiten wie Fliesen-, Maler-, Trockenbau-, Estrich-, Maurer-, Putz-, Bodenleger- oder Abbrucharbeiten – durch sorgfältig ausgewählte, fachkundige Nachunternehmer ausführen zu lassen. Der Unternehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers; eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer kommt nicht zustande.

2. Soweit der Auftraggeber für die von ihm bezogene Bauleistung des Unternehmers nach § 48 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist, legt der Unternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Liegt diese nicht vor, ist der Auftraggeber zum Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung berechtigt und verpflichtet und hat den Abzugsbetrag an das zuständige Finanzamt abzuführen.

3. Ist der Auftraggeber selbst bauleistender Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG, geht die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf ihn über (Reverse Charge). Der Auftraggeber teilt diese Eigenschaft dem Unternehmer vor Vertragsschluss in Textform mit; eine Freistellungsbescheinigung USt 1 TG ist auf Verlangen vorzulegen.

4. Schnittstellen zwischen den Gewerken werden durch den Unternehmer koordiniert. Es gelten die einschlägigen technischen Regelwerke (DIN 18202 für Toleranzen im Hochbau, VOB/C einschließlich ATV DIN 18352 für Fliesen- und Plattenarbeiten sowie ATV DIN 18380 für Heizungs- und Sanitäranlagen).

5. Mängelansprüche, insbesondere Nacherfüllungsverlangen, sind ausschließlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Der Unternehmer haftet für Leistungen seiner Nachunternehmer im Rahmen der Bestimmungen dieser AGB (Klausel VII, VIII).

XI. Datenschutz

Der Unternehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Im Rahmen eingesetzter Nachunternehmer (Klausel X) werden zur Auftragsabwicklung erforderliche Daten an den jeweiligen Nachunternehmer weitergegeben. Die Datenschutzerklärung ist abrufbar unter www.blancke-trumpa.de/datenschutzerklaerung/.

XII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Unternehmers in 39343 Hohe Börde; örtlich zuständig ist das hierfür zuständige Amts- bzw. Landgericht. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

3. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Unternehmers, 39343 Hohe Börde OT Groß Santersleben.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

5. Pflichtangaben zum Unternehmer (Impressum gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz – DDG) sind unter www.blancke-trumpa.de/impressum/ abrufbar.

Blancke & Trumpa Sanitär-Heizung-GmbH
Mittelstraße 5 · 39343 Hohe Börde OT Groß Santersleben
HRB 113122 Amtsgericht Stendal · USt-ID: DE219621380
Geschäftsführer: Marcel Blancke, Benjamin Blancke